Smartphone-Nutzungsordnung

Präambel
Nachfolgende Ordnung gilt für die Benutzung von Smartgeräten (z. B. Smartphone, Smartwatch oder Smartspeaker) durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts und auch bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ziel der Ordnung ist der verantwortungsbewusste Umgang mit Smartgeräten und deren sinnvoller Einsatz im Unterricht.
Die Schule gibt sich für den Umgang mit Smartgeräten folgende Nutzungsordnung. Die Nutzung der digitalen Geräte ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ist Bestandteil der Schulordnung.
§ 1
Alle digitalen Geräte sind während der gesamten Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und werden außer Sichtweite sicher verwahrt. Eine Stummschaltung reicht nicht aus.
Lehrkräfte sind in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, die Einhaltung dieser Smartphone- Nutzungsordnung zu kontrollieren.
§ 2
Ausnahmen von § 1 gelten,
• wenn medizinische notwendigen Gründe vorliegen.
• während einer Klassenfahrt oder eines Schulausfluges. Hier können abweichende Regeln beschlossen werden.
• wenn eine Lehrkraft die Geräte in ihren Unterricht integrieren möchte. Dann kann sie die Nutzung freigeben. In dieser Zeit ist die Nutzung nur für schulische Zwecke gestattet. Die private Nutzung ist nicht gestattet. Die Schülerinnen und Schüler tragen dabei selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte und stellen sicher, dass die Geräte vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind.
§ 3
Ist die Nutzung der Geräte nach § 2 erlaubt, verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.
Während der Nutzung sind Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen mit dem Gerät untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Bilder, Videos oder Texte auf das Smartphone zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.
§ 4
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen § 1, kann das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen werden. Hierfür schaltet die Schülerin oder der Schüler das Gerät aus und übergibt es der Lehrkraft.
Es wird nach dem Ende der jeweiligen Unterrichtsstunde wieder ausgehändigt. Bei wiederholten Verstößen kann es bis zum Ende des Schultages einbehalten werden.
Bei Verstößen gegen die Smartphone-Ordnung kann die Lehrkraft je nach Vergehen pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ergreifen.
• Abgabe des Handys vor Unterrichtsbeginn für den ganzen Unterrichtstag beim Klassenlehrer oder stellvertretenden Klassenlehrer (Information an die Eltern)
• Abholung des Handys durch die Eltern (Information an Eltern; falls es nicht abgeholt wird, verbleibt es in der Schule)
• schriftlicher Verweis durch den Schulleiter mit einer Stunde gemeinnütziger Arbeit (verbleibt in der Schülerakte bis zum Ableisteten der gemeinnützigen Arbeitsstunde, aber nicht länger als ein Jahr)
• Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler das Gerät während einer Klassenarbeit regelwidrig oder liegt es eingeschaltet auf dem Tisch, so gilt dies als Täuschungsversuch und die Schülerin oder der Schüler muss die Arbeit oder den Test abgeben.
§ 5
Die Lehrkraft haftet für abgegebene Smartphones nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sie ist verpflichtet, stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Schule in Einklang zu bringen.
Die Lehrkraft hat nicht das Recht, in die Inhalte des Gerätes ohne Einwilligung einzusehen. Allerdings kann Sie bei einem konkreten Verdacht auf rechtswidrige Inhalte alle erforderlichen Schritte wie in § 4 beschrieben einleiten.
§ 6 

Die Smartphone-Nutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.06.2024 in Kraft und ist Bestandteil der Hausordnung